Die Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen – Ein Lichtblick für Arbeitgeber

Veröffentlicht am 01.06.2023 von Dr. Ulrich Hörl - Kanzlei Dreher + Partner

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2023 - 9 AZR 456/20

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin beschäftigte den Kläger seit dem 9. Juni 2010 als Ausbildungsleiter, ohne ihm seinen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Am 19. Oktober 2015 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger in der Folgezeit als selbstständiger Dienstnehmer für die Beklagte tätig werden sollte. Im August 2019 verlangte der Kläger Urlaubsabgeltung für Urlaub aus seiner Beschäftigungszeit in den Jahren 2010-2015 i.H.v. 37.416,50 € brutto.

Die Entscheidung des Gerichtes:

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ankommt. Es ist also nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf die Inanspruchnahme des Urlaubs und dessen Verfall hingewiesen hat oder nicht. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist - anders als der Urlaubsanspruch - nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt.

Soweit der Europäische Gerichtshof bei der Inanspruchnahme des Naturalurlaubes darauf verweist, dass der Arbeitnehmer in seiner strukturell schwächeren Stellung dem Arbeitgeber gegenüber geschützt werden müsse, weshalb Urlaub nicht verfalle, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweisverpflichtung nicht genügt hat, gilt dieser Grundsatz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr. Die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers endet mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Praxishinweis:

Urlaubsabgeltungsansprüche als rein finanzielle Ansprüche unterliegen der Verjährung. Ein etwa unterlassener Hinweis des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub in Anspruch nehmen müsse, um den Verfall zu vermeiden, ist unbedeutend.

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